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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Glasklar zum fairen Umgang ...

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (AGB) berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 131/2004. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen der MWERT Immobilien Holding GmbH, in Folge Makler genannt und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages und gelten im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen als vereinbart.

Soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001 und dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 131/2004 im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor; die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.

Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf, -Vermietung oder -Verpachtung durch den Makler sowie den Abgeber vorbehalten.
Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers; für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet. Der Makler haftet ungeachtet des Rechtsgrundes nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so haftet der Makler ungeachtet des Rechtsgrundes nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Maklers ist für den einzelnen Schadensfall insgesamt mit der Versicherungssumme von EUR 100.000.- beschränkt. Für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit ist die Haftung des Maklers ausgeschlossen. Der Makler haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Für Personenschäden haftet der Makler im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt während der Dauer eines Alleinvermittlungsauftrages bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt, ist dies dem Makler unverzüglich, längstens binnen 48 Stunden ab Anbotstellung mittels eingeschriebenem Brief oder auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise, mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht.

 

Der volle Provisionsanspruch entsteht auch

a.) wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;

b.) mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;

c.) das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder

d.) wenn das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

Jede Bekanntgabe der vom Makler angebotenen Objekte bzw. der von ihm namhaft gemachten Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers und lässt den Provisionsanspruch unberührt.
Aufwendungen des Maklers aufgrund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber erteilt werden, sind gesondert und auch dann zu vergüten, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.
Die Provision versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ist sofort nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig.
Fällige Provisionszahlung sind spätestens bei Vertragsunterzeichnung zu leisten. In gesonderten Fällen kann davon abgegangen werden und im Ersatz dafür, schriftlich die Vereinbarung getroffen werden, welche Honorarzahlungen vom Treuhandkonto vorsehen.
Bei Eintritt von Zahlungsverzug sind Mahn, Inkassokosten sowie anfallende Aufwendungskosten vom Auftraggeber zu ersetzen.
Mit dem Tag des Verzugeintrittes werden anteilsmäßge Verzugszinsen in Höhe von 4% p.A fällig.

Wird dem Makler ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt, entsteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn

a.) der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird,

b.) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder

c.) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.

Vermittelt der Makler einen Vertrag, mit dem dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Restliche 50 Prozent werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten fällig.

Der Makler behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem zugeführten Interessenten irgendwelche Mehrkosten.

Erfüllungsort ist Rudmanns. Für allfällige Vertragsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand Zwettl vereinbart.
Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben im übrigen unberührt. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern wird österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.

 

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unvollständig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen nicht berührt. In diesem Falle sind die Vereinbarungsschließenden verpflichtet, die unvollständige oder unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Regelung, die dem Zweck und dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg der unvollständigen oder unwirksamen Bestimmung entspricht oder möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.


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Jeder Tag ist ein neuer Anfang.- Thomas Stearns Eliot

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